Der Unterricht erfolgt üblicherweise wöchentlich zu einem verbindlich vereinbarten, gleichbleibenden Termin. Davon ausgenommen sind die Ferienzeiten der allgemeinbildenden Schulen in Neuenburg am Rhein - in diesen Phasen findet der Unterricht nur nach individueller Absprache statt.
Abweichend von einem Wochenrhythmus können, je nach Möglichkeit des Lehrers, auch individuelle Wechsel aus Intensiv- und Ruhephasen vereinbart werden. Dabei werden niemals mehr Stunden pro Halbjahr erteilt, als bei einem wöchentlichem Rhythmus (nach Abzug von Feiertagen & Schulferien) zustande kämen.
2.1 Unterricht mit Vertragsbindung (Ausfall/Krankheit)
Stunden, die im Rahmen eines Unterrichtsvertrags wegen Erkrankung des Schülers oder Lehrers ausfallen, werden nicht nachgeholt. Die Verpflichtung des Schülers zur Zahlung des Unterrichtshonorars bleibt hiervon unberührt. Bei Erkrankung des Lehrers endet die Verpflichtung zur Honorarzahlung nach Ablauf eines Unterrichtsausfalls von mindestens 4 Wochen.
Der Schüler/die Schülerin verpflichtet sich, nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn er/sie so krank ist, dass für die Lehrkraft unmittelbare Ansteckungsgefahr besteht.
Bei nicht krankheitsbedingtem Unterrichtsausfall gilt folgendes: Ist der Lehrer verhindert, so holt er den Unterricht nach Möglichkeit nach. Falls dies nicht möglich ist, verliert der Lehrer für die ausgefallene Unterrichtszeit den Honoraranspruch. Bei Verhinderung oder Versäumnis des Schülers bleibt der Honoraranspruch des Lehrers in jedem Fall bestehen.
An gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien der allgemeinbildenden Schulen findet der Unterricht grundsätzlich nur nach individueller Absprache statt.